Vereinssatzung
Satzung MediCordis Reha Sport
- 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „MediCordis Reha Sport“. Er hat seinen Sitz in der Johann-Sebastian-Bach Straße 2, 04600 Altenburg.
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen werden. Danach lautet der Name des Vereins „MediCordis Reha Sport.e.V.“.
- Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportsportbund Thüringen e. V. an. Damit verbunden ist die Mitgliedschaft im Kreis-Sportbund/ Stadtsportbund. Der Verein strebt außerdem die Mitgliedschaft in den Fachverbänden an, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
- Soweit der Verein Mitglied der unter 2. genannten Verbände wird, erkennt er deren Satzungen und Ordnungen an.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck, Aufgaben
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports
Er wird insbesondere verwirklicht durch:
– die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Sportarten,
– die Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes,
– die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen,
– die Ausbildung und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,
– den Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen,
– die Durchführung von Reha-Sport
2.Der Verein mit Sitz im Altenburger Land verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 3 Grundsätze
- Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zu den Menschenrechten.
- Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Vielfalt sowie der parteipolitischen Neutralität. Er vertritt und fördert außerdem die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion, ethnischer, sozialer und geographischer Herkunft sowie körperlicher und geistiger Fähigkeiten.
- Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
- Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist. Der Verein setzt sich aktiv für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ein.
- Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
- Der Verein setzt sich für verantwortliches Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung ein.
- Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf unter Berücksichtigung der Haushaltslage eine Vergütung auf Grundlage eines Dienstvertrages oder nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
- 4 Abteilungen
- Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gebildet werden.
- Die Abteilungen organisieren den ordnungsgemäßen Ablauf des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes in ihrer Sportart.
- Die Abteilungen wählen auf Ihrer Abteilungsversammlung eine Abteilungsleitung, die aus mehreren Personen bestehen kann.
Die Abteilungsleitungen sind dem Vorstand gegenüber auskunfts- und berichtspflichtig.
- Die Abteilungen können sich eigene Ordnungen geben, die in Übereinstimmung mit den Gesamtinteressen des Vereins stehen müssen und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes bedürfen.
- 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
– ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern.
- 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins vertritt oder fördert. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet endgültig.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat oder Juristische Personen, die dem Verein angehören wollen, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen, werden für die Aufnahme geltenden Regeln, über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechen.
- Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist.
- 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Monats zulässig.
- Ein Mitglied kann des weiteren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den
Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss
kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, vier Wochen vergangen sind.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche
gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
- 8 Vereinsstrafen
1.Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten. Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane sowie der Mitarbeiter des Vereins sind zu beachten und Folge zu leisten.
- Mitglieder, die schuldhaft gegen diese Satzung, insbesondere gegen § 3 der Satzung, verstoßen, können mit Vereinsstrafen belangt
werden. Für schuldhaftes Handeln genügt Fahrlässigkeit, soweit in dieser Satzung oder im Gesetz nichts anderweitiges bestimmt ist.
- Als Vereinsstrafen können, verhängt werden:
- Verwarnung,
- Verweis,
- Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 500,00 €,
- befristeter oder gänzlicher Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb, sowie der Teilnahme und Startberechtigung an sportlichen Veranstaltungen, Turnieren und Wettkämpfen,
- Vereinsausschluss
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereines,
- bei grob unsportlichem Verhalten oder
- bei vereinsschädigendem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Dieses ist insbesondere gegeben bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole sowie von Verstößen gegen die in § 3 der Satzung normierten Grundsätze.
- Über Vereinsstrafen und / oder den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu
geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich
aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu zustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen
nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- 9 Rechte und Pflichten
1.Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen, wie Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen oder Umlagen beschließen. Die Umlagen dürfen höchstens 1 x pro Jahr beschlossen werden und den doppelten Jahresbeitrag nicht übersteigen.
- 10 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- 11 Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– dem Stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– den Abteilungsleitern
– dem Protokollführer
– bis zu 3 Beisitzern
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
– der Vorsitzende,
– der Stellvertretende Vorsitzende,
– der Schatzmeister.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Abteilungsleiter wird von den jeweiligen Abteilungen gewählt und in den Vorstand berufen.
- Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
- wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen gemäß § 3 der Satzung bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.
- Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- 12 Mitgliederversammlung
1.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
- 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
– Wahl des Vorstandes, Berufung der Abteilungsleiter
-Wahl der Kassenprüfer
-Entlastung des Vorstandes
-Festsetzung von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen und deren Fälligkeit
– Genehmigung des Haushaltsplans
– Satzungsänderungen
– Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Beschlussfassung über Anträge
– Auflösung des Vereins.
- 14 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Für die Wahrung der Schriftform genügt eine E-Mail Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
- 15 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
- Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dies von den erschienenen Mitgliedern mit 1/3 abgegebener gültiger Stimmen verlangt wird.
- Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
- 16 Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
- Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
- Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist das Präsidium zuständig, das hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung
der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Kreissportbundes für alle Mitglieder verbindlich.
- 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
1.Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
- 19 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
- 20 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen, insbesondere eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Strafen Ordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
- 21 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Protokollführers zu unterschreiben.
- 22 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Thüringen e. V. oder an den Kreissportbund Altenburger Land, der es unmittelbar und aus schließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat, oder an
dem Landkreis Altenburger Land, der das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat
- 23 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.